SklavenvertragZwischen dem Meister und demSklavenName_____________________________Name_________________________Straße____________________________Straße_________________________PLZ/Wohnort________________________PLZ/Wohnort______________________wird folgender Sklavenvertragabgeschlossen:Allgemeines:I.Der Vertrag dient zureindeutigen,widerspruchsfreien Regelungeiner Liebesbeziehungzwischen dem Meister und demSklaven.Diese Beziehung bedeutet fürden Sklaven eine wirklich,reale Vollversklavung beiZwangshaltung und sexuellerDienerschaft unterBedingungen, die derhistorischen Definition derVersklavung entspricht.II.Der Vertrag wird aufunbestimmte Zeit /bis zum__________ * geschlossen undkann vom Sklaven nur beiaußergewöhnlichenUmständen mit Einverständnisdes Meister während dieserZeit gelöst werden (siehe §4).Ein zeitlich befristeterSklavenvertrag entsprichteiner Probezeit, die auf einemaximale Länge von einenMonaten beschränkt ist. DieGewährung einer Probezeit istnur bei echten Anfängernvorgesehen und obliegtausschließlich derEntscheidung des Meisters.• * nicht zutreffendesStreichenIII.Der Sklave geht in dasEigentum des Meisters über,der alle Lebensbereiche desSklaven zukünftig bestimmt.Der Meister erlangt denvollkommenen Besitz über denKörper und den Willen desSklaven. Der Meister kann denSklaven anderen Meistern zurVerfügung stellen oderverleihen oder zusätzlicheMeister zur Abrichtung desSklaven heranziehen.§1 Übergang in dasSklavenverhältnis§1.1Der Sklave gibt dem Meisterdie Einwilligung zuruneingeschränktenFreiheitsberaubung,körperlichen Züchtigung,Kontrolle über alleLebensbereiche des Sklaven,absoluter Befehlsgewalt undBestimmung der weiterenLebensumstände des Sklaven.§1.2Der Sklave sieht den einzigenweiteren Sinn seines Lebens,alleine dem Wohl n denWünschen seines Meisters zudienen, ihm bedingungslos zugehorchen und alle Befehleund Aufträge des Meisters zudessen vollsten Zufriedenheitwiderspruchslos und sofort zuerledigen.§1.3Für die Dauer des Vertragesverliert der Sklave jedes Rechtauf freie Entscheidungen undBestimmung. Alleine der Willedes Meisters ist für denSklaven von Bedeutung.§2 Haltung und Gebrauch desSklaven§2.1Der Sklave ist beliebig durchden Meister zu gebrauchen, zunutzen und benutzen,abzurichten, abzustrafen, nachden Wünschen des Meistersanzupassen und mitZwangsmaßnahmen nach denVorstellungen des Meisters zuerziehen.§2.2Der Sklave kann vom Meisternach freiem Ermessen harterFolter aller Art unterzogen(siehe dazu §2.3), in jeder Arteingesperrt, gefesselt undfixiert, in Ketten gelegt usw.werden. Die Dauer undIntensität einer solchenMaßnahme wird einzig vomMeister bestimmt, dieMaßnahme bedarf keinenbesonderen Grund.§2.3Der Meister wird jedoch immerdie Gesundheit des Sklaven inBetracht ziehen und bleibendeVerletzungen oder Schädengrundsätzlich vermeiden.Der Meister wird immer überdie Gesundheit des Sklavenwachen und ggf. sofortentsprechende Maßnahmenergreifen. Der Meister istausgebildeter Ersthelfer.Der Sklave hat den Meister beiden ersten Anzeichen einerErkrankung unverzüglich zuinformieren.§2.4Der Sklave wird seinen Körperdurch vom Meistervorgegebene Maßnahmen wieregelmäßiges Muskeltraining,Tattoos , Piercings, somodifizieren, dass er mit derZeit dem Idealbild des Meistersentspricht. Bei Tattoos undPiercings werden dieberuflichen Besonderheitenund damit verbundenenmöglichen Einschränkungenvom Meister berücksichtigt.Bei den Motiven von Tattoosdarf der Sklave seine Meinungäußern, die der Meister beiseiner Entscheidung nacheigenem Ermessen ggf.berücksichtigen wird.§2.5Alleine der Meister bestimmtüber die Kleidung und dasOutfit des Sklaven. Dies giltauch für Haarlänge und Frisursowie ev. Körperbehaarung(Rasur usw.), beruflicheBesonderheiten wirdberücksichtigt.§2.6Der Sklave hat alleHandlungen des Meisterswiderstandslos zu dulden undzu ertragen. Jede Anweisungund jeder Befehl des Meistershat vom Sklaven umgehendund ohne Widerspruch zurvollsten Zufriedenheit desMeisters ausgeführt zuwerden.§2.7Der Sklave dient dem Meisteruneingeschränkt als Sexsklaveund zur Befriedigung dersexuellen Neigungen undWünsche des Meisters.§2.8Über die sexuelle Befriedigungdes Sklaven entscheidetausschließlich des Meisters, erwird diese jedoch nichtvernachlässigen (Außer beiSexentzug als vom Meisterausgesprochene Strafe). Es istdem Sklaven grundsätzlichunter Androhung härtesterStrafe untersagt ohneErlaubnis oder Befehl desMeisters selbst an sich Handanzulegen, sich selberaufzugeilen oder sexuell zubefriedigen.§2.9Im Fall einer vom Meisterausgesprochenen Strafe, wirdder Meister jede möglicheGeilheit im Vorfeldunterbinden, damit dieBestrafung vom Sklaven auchals solche empfunden wird unddie gewünschte Wirkung derErziehung erzielt.Der Sklave hat sich für jedeerfolgte Bestrafung beimMeister demütig zu bedankenund Besserung zu geloben.Sollte der Sklave eineausgesprochene Strafe nichtauf einmal aushalten, wird dieStrafe in mehreren Ratenvollzogen. Die Entscheidungdarüber obliegt ausschließlichdem Meister unterBerücksichtigung desAusbildungsstandes desSklaven. Die ausgesprocheneStrafe wird in jedem Fall involler Höhe ausgeführt.Jede Verfehlung, Widerspruch,Ungehorsam, Widerstand oderAufsässigkeit wird vom Meistermit harten Strafmaßnahmengeahndet bzw. gebrochen. DasAusmaß, Höhe und Härte derStrafe werden vom Meisterindividuell festgelegt undunterliegen keiner zeitlichenBegrenzung. Der Sklave wirddie Bestrafung freiwillig unddemütig entgegennehmen.§3 Soziale Kontakte,Absicherung, Gelderwerb desSklaven§3.1Der Sklave hat einer externenArbeit nachzugehen, privateund berufliche Sphäre ist striktzu trennen.Ein Zusatzvertrag regelt dasfinanzielle Verhältnis zwischendem Meister und dem Sklaven,wie etwa den an den Meisterabzuliefernden Lohnanteil.Dieser Zusatzvertrag kanngeändert werden, wenn dasAbhängigkeitsverhältnis desSklaven vom Meister verstärktwerden soll.§3.2Durch die externeBerufstätigkeit ist der Sklavekranken- und sozialversichert.Sie dient auch dazu, dass derSklave dem Meister finanziellnicht zur Last fällt. Der unter§3.1 angeführte Zusatzvertraghat so angelegt zu sein, dassder Sklave sein sklavendaseinmit all damit verbundenenKosten selbst trägt, soweit diesim Rahmen des Möglichenliegt.§3.3Private Kontakte undVerabredungen mitArbeitskollegen und anderenPersonen sind dem Sklavenstrikt verboten, wenn diesevom Meister nicht befohlenbzw. erlaubt sind.§3.4Nach Dienstschluss hat sich derSklave sofort in die Obhut desMeisters bzw. nach Hause zubegeben oder ihm für dieseZeit aufgetragene Arbeitenunverzüglich zu erledigen.§3.5Der Sklave ist für denHaushalt des Meistersverantwortlich, die genauenDetails werden vom Meisterfestgelegt.§3.6Der Sklave ist verpflichtet,falls Wünsche zurFreizeitgestaltung, o.ä.vorliegen, einen schriftlichenRapportschein zu stellen. Indiesen Rapportschein mussaußerdem aufgeführt sein,welche Gegenleistung er beider Genehmigung desAntrages durch den Master,erbringen will. DieGegenleistung muss jedocheinen wesentlichen höherenGegenwert darstellen, als diezu beantragte Leistung. Es wirddarauf hingewiesen, dass beinicht ordnungsgemäßerBeantragung , der Antrag nichtgenehmigt wird und der Sklavedurch die Art und Weise seinesFehlverhaltens mit einerStrafvollstreckung zu rechnenhat.Rapportscheine stehen nur indringenden Ausnahmefällenwährend der Probezeit zu.Während derStrafvollstreckung undStrafvollstreckungsmaßnahmen(auch längerfristig möglich) istdas Verfassen einesRapportscheines durch denSklaven nicht gestattet , dasbetrifft auch Zeiträume in dieder Master, Abrichtungs- undErziehungsmaßnahmendurchführt.Bei häufigenZuwiderhandlungen durch denSklaven, kann das Recht einenRapportschein zu stellen,gänzlich verweigert werden.§4 Geltungsdauer desSklavenvertrages§4.1Ist der Sklavenvertrag bis zueinem bestimmten Datum(Allgemeines II.)abgeschlossen, endet er zudiesem Zeitpunkt, wenn es voneinem Part gewünscht wird.Ansonsten verlängert er sichauf unbestimmte Zeit. Eineweitere zeitlich begrenzteVerlängerung ist nicht im Sinneines Sklavenverhältnisses.Der Sklave muss sich nachBeendigung dieser Probezeitendgültig entscheiden.§4.2Nur wenn der Sklave absoluterAnfänger ist kann er um einezweite Probezeit von maximaleinem weiteren Monat bitten.Dieser zweite Probevertraggeht allerdings automatisch inein unbefristetesSklavenverhältnis über, wennder Sklave nicht drei Tag vorAblauf der Probezeit denWunsch der Beendigungausspricht. Diese ist dannendgültig.§4.3Der Sklavenvertrag kannwährend seiner Laufzeit vomSklaven grundsätzlich nichtgelöst werden, außer es liegenschwerwiegende Umständevor.§4.4Der Meister kann denSklavenvertrag jederzeit ohneFristen auflösen. Der Meisterwird den Sklaven dannentsprechend seinerFähigkeiten und Wertesveräußern, oder zurVersteigerung anbieten.§4.5Der unter §3.1 angeführteZusatzvertrag ist in jedem Fallfür den Sklaven bindend.§5 Zusätzliche Anmerkungenzum Sklavenvertrag:§5.1Ziel des Sklavenvertrages istdie totale Versklavung desSklaven inklusive einer weitestgehenden Abhängigkeit desSklaven wie im AllgemeinenTeil beschrieben.§5.2Es besteht von Seiten desSklaven kein Recht aufFestlegung bestimmter Tabusund Grenzen. Tabus undGrenzen legt ausschließlichder Meister fest.Ein genereller Anspruchbesteht nicht.$5.3Der Sklave kann die absolutfinanzielle Abhängigkeit desSklaven durch den Meistererbitten, diese wird dann mitentsprechenderGeneralvollmacht umgesetzt.§5.5Sollte der Meister die unter§5.3 angeführten Bitten desSklaven akzeptieren, ist diesfür den Sklaven unumkehrbarund wird schriftlich mitUnterschrift des Meisters unddes Sklaven demSklavenvertrag beigefügt undBestandteil desSklavenvertrages.§5.6Der Sklave hat alle Punkte desSklavenvertrages verstandenund ist sich der Tragweite undAuswirkungen seinerEntscheidung in einSklavenverhältnisüberzugehen voll bewusst undtut dies freien Willens. DerSklave wurde in keiner Weisezur Unterschrift desSklavenvertrages gezwungen,weder vom Meister, noch vonDritten. Der Sklave ist imBesitz seiner vollen geistigenFähigkeiten.Ort, Datum____________________________________• Unterschrift des MeistersUnterschrift des Sklaven
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Hinzugefügt: 6 Jahren vor